§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

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Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird
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# gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
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# gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
 
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2014, 19:37 Uhr

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

  1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
  2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.