|text-o=§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes{{Anker|§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes}}
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird# gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie# gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
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