§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Aus Fahrradmonteur
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+ | # gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie | ||
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2014, 19:37 Uhr
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird
- gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
- gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.