§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Aus Fahrradmonteur
Zur Navigation springenZur Suche springen

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

  1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
  2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.