§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, daß die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

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Kommentar

Das hier genannten „selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren“ wird mehrmals im Gesetz genannt und ist auch während der Prüfung ausschlaggebend. Die Prüfungskomission möchte niemenden, der planlos schuftet, ebensowenig jemanden, der erstmal ne halbe Stunde eine Zeichnung macht. Und ganz böse wird es, wenn man gut geplant und gearbeitet hat aber nicht merkt, daß beim ordentlich neu eingespeichten Laufrad der Schlauch herausquillt, weil man ganz zum Schluß vor dem Aufpumpen den Mantel nicht richtig kontrolliert hat.

Ralf Roletschek