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Inhalt

  1. Durch die Veröffentlichung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung gemeinfrei und zur Benutzung und Vervielfältigung freigegeben. Die bereitgestellten Rechtsnormen sind in allen zur Verfügung gestellten Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich gemacht.
  2. Sämtliche im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist immer nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. Es kann keine Garantie für die Richtigkeit der hiesigen Angaben übernommen werden.
  3. Dieser Gesetzestext ist mit Kommentaren versehen. Diese Kommentare sind klar als solche gekennzeichnet und kein Bestandteil des Gesetzestextes.



Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung