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Aus Fahrradmonteur
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;Bestimmungen für Reflektoren in Deutschland gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__67.html StVZO § 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern]:
# mindestens ein nach vorn wirkenden weißen Rückstrahler# mindestens ein roter Rückstrahler, dessen höchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht höher als 600 mm über der Fahrbahn befindet # und der mit dem Buchstaben einem „Z“ gekennzeichneter roter Großflächen-Rückstrahlergekennzeichnet ist
# Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach hinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet sein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an den Pedalen sind zulässig.
# Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit
## mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrachten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrückstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades oder
## ringförmig zusammenhängenden retroreflektierenden weißen Streifen an den Reifen oder in den Speichen des Vorderrades und des Hinterrades
#: kenntlich gemacht sein.
Da sich die Rückleuchte nicht weniger als 250 mm über der Fahrbahn befindeten darf, gilt für kombinierte Rücklampen mit Reflektor die Höhe von 250 bis 600 mm.

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