|
- Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung gemeinfrei und zur Benutzung und Vervielfältigung freigegeben
- Sämtliche im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist immer nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes.
- Es kann keine Garantie für die Richtigkeit der hiesigen Angaben übernommen werden.
- Dieser Gesetzestext ist mit Kommentaren versehen. Diese Kommentare sind klar als solche gekennzeichnet und kein Bestandteil des Gesetzestextes.
|
|