§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung

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'''(1)''' Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
  
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'''(2)''' Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.
 
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Aktuelle Version vom 9. Oktober 2014, 19:35 Uhr

§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.