§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung

Aus Fahrradmonteur
Zur Navigation springenZur Suche springen

Warnung: Du bist nicht angemeldet. Deine IP-Adresse wird bei Bearbeitungen öffentlich sichtbar. Melde dich an oder erstelle ein Benutzerkonto, damit Bearbeitungen deinem Benutzernamen zugeordnet werden.

Die Bearbeitung kann rückgängig gemacht werden. Bitte prüfe den Vergleich unten, um sicherzustellen, dass du dies tun möchtest, und speichere dann unten deine Änderungen, um die Bearbeitung rückgängig zu machen.

Diese Seite kann mit semantischen Annotationen in Form von bspw. [[Gehört zu::Dokumentation]] versehen werden, um strukturierte wie abfragbare Inhalte zu erfassen. Ausführliche Hinweise zum Einfügen von Annotationen oder Erstellen von Abfragen sind auf der Website zu Semantic MediaWiki verfügbar.

Aktuelle Version Dein Text
Zeile 2: Zeile 2:
 
|text-o=§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung{{Anker|§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung}}
 
|text-o=§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung{{Anker|§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung}}
 
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
 
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
'''(1)''' Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
 
  
'''(2)''' Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.
 
 
<div class="editbutton">
 
<div class="editbutton">
 
{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung|text=« edit § 11 Fortsetzung der Berufsausbildung »}}
 
{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung|text=« edit § 11 Fortsetzung der Berufsausbildung »}}
 
</div>
 
</div>
 
}}
 
}}
Abbrechen Bearbeitungshilfe (wird in einem neuen Fenster geöffnet)

Sonderzeichen: Ä ä Ö ö ß Ü ü | „“ ‚‘ “” «» | + · × ÷ ± ² ³ ½ # * § ¢ £ ¥ $ ¿ ¡ 〈〉 | &nbsp; [[]] | {{}} ~~~~ <ref></ref> <references/> <math></math> | °

Folgende Vorlagen werden auf dieser Seite verwendet: