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Inhalt

  1. Durch die Veröffentlichung des Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt ist diese Verordnung gemeinfrei und zur Benutzung und Vervielfältigung freigegeben. Die bereitgestellten Rechtsnormen sind in allen zur Verfügung gestellten Formaten zur freien Nutzung und Weiterverwendung zugänglich gemacht.
  2. Sämtliche im Internet abrufbaren Gesetzestexte sind nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist immer nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes. Es kann keine Garantie für die Richtigkeit der hiesigen Angaben übernommen werden.
  3. Dieser Gesetzestext ist mit Kommentaren versehen. Diese Kommentare sind klar als solche gekennzeichnet und kein Bestandteil des Gesetzestextes.



Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 1 Nr. 26 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2943) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:



§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin wird

  1. gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Zweiradmechaniker, der Anlage A der Handwerksordnung sowie
  2. gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.



§ 2 Ausbildungsdauer



(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.



§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, daß die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

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Kommentar

Das hier genannten „selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren“ wird mehrmals im Gesetz genannt und ist auch während der Prüfung ausschlaggebend. Die Prüfungskomission möchte niemenden, der planlos schuftet, ebensowenig jemanden, der erstmal ne halbe Stunde eine Zeichnung macht. Und ganz böse wird es, wenn man gut geplant und gearbeitet hat aber nicht merkt, daß beim ordentlich neu eingespeichten Laufrad der Schlauch herausquillt, weil man ganz zum Schluß vor dem Aufpumpen den Mantel nicht richtig kontrolliert hat.

Ralf Roletschek



§ 4 Berufsfeldbreite Grundbildung



Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.

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Kommentar

Du meinst, die blöde Theorie in der Berufsschule ist unnötig? Spätestens, wenn du beim Kunden die Serviceleistung falsch berechnest, zieht dir der Lehrmeister die Ohren lang.#Ä

Ralf Roletschek



§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
  6. Qualitätsmanagement,
  7. Messen und Prüfen an Systemen,
  8. Betriebliche und technische Kommunikation,
  9. Kommunikation mit internen und externen Kunden,
  10. Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
  11. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
  12. Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
  13. Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
  14. Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
  15. Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.



§ 6 Ausbildungsrahmenplan



Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.



§ 7 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.



§ 8 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.



§ 9 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Prüflinge sollen in insgesamt höchstens drei Stunden zwei Arbeitsaufgaben praktisch durchführen sowie in insgesamt höchstens 60 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit den Arbeitsaufgaben stehen, schriftlich lösen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrradsystemen,
  2. Montieren und Demontieren von Fahrradbauteilen, -baugruppen und -systemen.

Dabei sollen die Prüflinge zeigen, dass sie Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel anwenden, technische Unterlagen nutzen sowie den Sicherheits- und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigen können.



FahrmAusbV/§ 10 Gesellenprüfung, Abschlussprüfung

§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung



(1) Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.

(2) Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.



§ 12 Inkrafttreten


Anlage (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung


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