|text-o=§ 2 Ausbildungsdauer{{Anker|§ 2 Ausbildungsdauer}}
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
'''(1)''' Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
'''(2)''' Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung oder nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
<div class="editbutton">
{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 2 Ausbildungsdauer|text=« edit § 2 Ausbildungsdauer »}}
</div>
}}