§ 5 Ausbildungsberufsbild
Aus Fahrradmonteur
Zur Navigation springenZur Suche springen (Die Seite wurde neu angelegt: „{{Box|bg-o={{Princ}}|col-o=ffffff|bg-h=eaeeed |text-o=§ 5 Ausbildungsberufsbild{{Anker|§ 5 Ausbildungsberufsbild}} |text-h=<div class="editbutton" style="tex…“) |
|||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
|text-o=§ 5 Ausbildungsberufsbild{{Anker|§ 5 Ausbildungsberufsbild}} | |text-o=§ 5 Ausbildungsberufsbild{{Anker|§ 5 Ausbildungsberufsbild}} | ||
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br> | |text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br> | ||
− | + | Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: | |
+ | # Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, | ||
+ | # Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, | ||
+ | # Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, | ||
+ | # Umweltschutz, | ||
+ | # Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen, | ||
+ | # Qualitätsmanagement, | ||
+ | # Messen und Prüfen an Systemen, | ||
+ | # Betriebliche und technische Kommunikation, | ||
+ | # Kommunikation mit internen und externen Kunden, | ||
+ | # Bedienen von Fahrrädern und Systemen, | ||
+ | # Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen, | ||
+ | # Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen, | ||
+ | # Manuelles und maschinelles Bearbeiten, | ||
+ | # Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik, | ||
+ | # Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen. | ||
<div class="editbutton"> | <div class="editbutton"> | ||
{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 5 Ausbildungsberufsbild|text=« edit § 5 Ausbildungsberufsbild »}} | {{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 5 Ausbildungsberufsbild|text=« edit § 5 Ausbildungsberufsbild »}} | ||
</div> | </div> | ||
}} | }} |
Aktuelle Version vom 9. Oktober 2014, 19:36 Uhr
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- Qualitätsmanagement,
- Messen und Prüfen an Systemen,
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.