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Aus Fahrradmonteur
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|text-o=§ 5 Ausbildungsberufsbild{{Anker|§ 5 Ausbildungsberufsbild}}
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:# Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,# Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,# Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,# Umweltschutz,# Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,# Qualitätsmanagement,# Messen und Prüfen an Systemen,# Betriebliche und technische Kommunikation,# Kommunikation mit internen und externen Kunden,# Bedienen von Fahrrädern und Systemen,# Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,# Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,# Manuelles und maschinelles Bearbeiten,# Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,# Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.
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{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 5 Ausbildungsberufsbild|text=« edit § 5 Ausbildungsberufsbild »}}
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