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Aus Fahrradmonteur
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|text-o=§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung{{Anker|§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung}}
|text-h=<div class="editbutton" style="text-align:left; ">[[Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrradmonteur/zur Fahrradmonteurin#oben|« zurück nach oben (FahrmAusbV) »]]<br></div><br><br>
'''(1)''' Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin kann in dem Ausbildungsberuf Zweiradmechaniker/Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - nach den Vorschriften für das dritte und vierte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
'''(2)''' Die in der Gesellenprüfung, Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fahrradmonteur/Fahrradmonteurin erzielten Leistungen werden bei der Fortsetzung der Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - als Teil 1 der Gesellen-/Abschlussprüfung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - entsprechend § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Zweiradmechaniker/zur Zweiradmechanikerin - Fachrichtung Fahrradtechnik - vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1357) in das Gesamtergebnis einbezogen.
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{{Bearbeiten|FahrmAusbV/§ 11 Fortsetzung der Berufsausbildung|text=« edit § 11 Fortsetzung der Berufsausbildung »}}
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