§ 5 Ausbildungsberufsbild
Aus Fahrradmonteur
Zur Navigation springenZur Suche springen
§ 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen,
- Qualitätsmanagement,
- Messen und Prüfen an Systemen,
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- Kommunikation mit internen und externen Kunden,
- Bedienen von Fahrrädern und Systemen,
- Warten, Prüfen und Einstellen von Fahrrädern und Systemen sowie von Betriebseinrichtungen,
- Montieren, Demontieren und Instandsetzen von Bauteilen, Baugruppen und Systemen,
- Manuelles und maschinelles Bearbeiten,
- Herstellen und Instandhalten von Systemen und Anlagen der Fahrradtechnik,
- Bereitstellen von Waren und Dienstleistungen.