Modelvertrag: Unterschied zwischen den Versionen

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Ein '''[[Modelvertrag]]''' ist ein schriftlicher Vertrag, der üblicherweise zwischen Fotograf und Model bei der Anfertigung von Fotos aufgesetzt wird, um Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien (auch lange nach Anfertigung der Fotos) festzulegen. Der Umfang der Aufnahmen wird eindeutig festgelegt (Porträt, Kleidung, Dessous, Teilakt oder Akt).  
 
Ein '''[[Modelvertrag]]''' ist ein schriftlicher Vertrag, der üblicherweise zwischen Fotograf und Model bei der Anfertigung von Fotos aufgesetzt wird, um Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien (auch lange nach Anfertigung der Fotos) festzulegen. Der Umfang der Aufnahmen wird eindeutig festgelegt (Porträt, Kleidung, Dessous, Teilakt oder Akt).  
  
Dieses Beispiel beschreibt einen Vertrag zwischen Model und Fotograf für Porträt bis Aktfotografie, keinen Arbeits- oder Honorarvertrag für Pornomodelle.
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Dieses Beispiel beschreibt einen Vertrag zwischen Model und Fotograf für Porträt bis Aktfotografie, keinen Arbeits- oder Honorarvertrag für Pornomodelle. Dies ist ein Vorschlag für einen Vertrag, bei dem sowohl die Interessen des Fotografen als auch des Models berücksichtigt werden. Dies stellt keine Rechtsberatung dar und für di3esen Vertragsentwurf kann auch keine Sicherheit gewährt werden. Im Zweifel geh besser zum Anwalt deines Vetrauens!
  
 
Ein solcher Vertrag soll absichern,
 
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* das vereinbarte Honorar zum vereinbarten Zeitpunkt erhält,
 
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* die vereinbarten Abzüge erhält und verwenden darf,
 
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* einen Begleiter zu den Aufnahmen mitbringen darf,
 
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* Bilder nachträglich von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden können und
 
* Bilder nachträglich von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden können und
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* die Bilder wie vereinbart nutzen kann.
 
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2015, 16:24 Uhr

Ein Modelvertrag ist ein schriftlicher Vertrag, der üblicherweise zwischen Fotograf und Model bei der Anfertigung von Fotos aufgesetzt wird, um Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien (auch lange nach Anfertigung der Fotos) festzulegen. Der Umfang der Aufnahmen wird eindeutig festgelegt (Porträt, Kleidung, Dessous, Teilakt oder Akt).

Dieses Beispiel beschreibt einen Vertrag zwischen Model und Fotograf für Porträt bis Aktfotografie, keinen Arbeits- oder Honorarvertrag für Pornomodelle. Dies ist ein Vorschlag für einen Vertrag, bei dem sowohl die Interessen des Fotografen als auch des Models berücksichtigt werden. Dies stellt keine Rechtsberatung dar und für di3esen Vertragsentwurf kann auch keine Sicherheit gewährt werden. Im Zweifel geh besser zum Anwalt deines Vetrauens!

Ein solcher Vertrag soll absichern,

daß das Model

  • das vereinbarte Honorar zum vereinbarten Zeitpunkt erhält,
  • die vereinbarten Abzüge erhält und verwenden darf,
  • einen Begleiter zu den Aufnahmen mitbringen darf,
  • Bilder nachträglich von einer Veröffentlichung ausgeschlossen werden können und

daß der Fotograf

  • die Bilder wie vereinbart nutzen kann.

Muster eines Modelvertrags


§1 Vertragsparteien[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Fotograf Model
Name   Name  
Vorname   Vorname  
Straße   Straße  
Ort   Ort  
Telefon   Telefon  

§ 2 Gegenstand des Vertrages[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Vertrag gilt für eine Foto-Session für die Dauer von . . . . . . Stunden. Durch diesen Vertrag kommt kein Arbeitsverhältnis zustande. Fotograf und Model vereinbaren die Anfertigung von Fotos in folgender Form:

¤ Porträt
¤ Kleidung
¤ Dessous
¤ Teilakt
¤ Akt
(nichtzutreffendes streichen)

Beide Parteien können Körperhaltungen und Aufnahmeorte vorschlagen bzw. ablehnen.

Wenn vom Fotografen für die Aufnahme von Kleidung, Unterwäsche und/oder Aktaufnahmen spezielle Wünsche bestehen, so müssen diese Kleidungsstücke vom Fotografen zur Verfügung gestellt werden. Das Model verpflichtet sich, sich für die genannten Foto-Arten für die gesamte Länge des Fotoshootings (längstens 8h) zur Verfügung zu stellen. Für Akt- bzw. Kleidungsaufnahmen werden die entsprechenden Kleidungsstücke vom Model zum Shooting mitgebracht sofern keine Sonderwünsche (s.o.) bestehen. Für die gepflegte Erscheinung zum Shooting ist das Model gegenüber dem Fotografen verpflichtet.

Als Ort des Shootings wird festgelegt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Das Model ist berechtigt, zum Shooting eine Person ihres Vertrauens mitzubringen. Diese Person wird den Ablauf der Aufnahmen nicht beeinflussen oder stören.

§ 3 Nutzung der Fotografien / des Aufnahmematerials[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Model ist darüber informiert worden, daß für eine Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen eine sogenannte Übertragung der Rechte am Bild erforderlich ist und erklärt sich hiermit unwiderruflich mit einer uneingeschränkten, zeitlich und örtlich unbegrenzten Veröffentlichung sowie den Vertrieb der angefertigten Fotoaufnahmen, auch für Werbezwecke jeder Art, Datenträger und sonstige Speichermedien, einverstanden. Der Fotograf ist alleiniger Urheber.

Im Falle von Veröffentlichungen stellt das Model keine weiteren Ansprüche, auch nicht gegen Dritte (z.B. Verlag, Provider, Webmaster).

Bei Veröffentlichung in Printmedien erhält das Model ein kostenloses Belegexemplar, sofern dies organisatorisch möglich ist und der Verlag keine anderslautenden AGB hat.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form auf jeder Art von Speichermedien sowie als Print aufzubewahren. (Art. 24 §1 URG)

Das Model darf Aufnahmen, die ihm mißfallen, im Nachhinein von dieser Regelung ausschließen. Dies bedarf der nachträglichen schriftlichen Erklärung. In diesem Fall ist der Fotograf verpflichtet, die digitalen Daten unwiederbringlich zu löschen bzw. analoges Aufnahmematerial in geeigneter Form zu vernichten. Die Gründe für die Ablehnung sind zu nennen.

Die pauschale Ablehnung aller Bilder ist nur möglich, wenn die Aufnahmen nicht dem anerkannten Stand der Technik entsprechen.

§ 4 Namensnennung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Name des Models darf bei Veröffentlichungen oder anderweitig durch den Fotografen nicht genannt werden. Bei Vertragsbruch in diesem Punkt verpflichtet sich der Fotograf, dem Model eine Entschädigung in Höhe von 1000 Euro zu zahlen. Der Fotograf darf ausschließlich den Künstlernamen '. . . . . . .' verwenden

§ 5 Abzüge / Nutzungsrechte für das Model[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Model ist berechtigt, die produzierten Fotos ohne zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung in veränderter und unveränderter Form für private Zwecke zu verwenden. (§ 53 UrhG (D); § 42 UrhG (A); Art. 19 URG (Ch)) sowie für nichtkommerzielle Zwecke in unveränderter Form als Print oder in digitaler Form in jeglichen Medien (Internet, Zeitung, Magazine) zu veröffentlichen, zu vertreiben oder auszustellen. Das Model verpflichtet sich, dabei jeweils den Bildautor zu nennen.

Das Model erhält kostenlos . . . . . Abzüge im Format . . . . . sowie alle Bilder in digitaler Form. (nichtzutreffendes streichen)

§ 6 Honorar / Reisekosten[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

werden pauschal vereinbart:

Honorar  
Reisekosten  

Honorar und Reisekosten sind sofort vor Ort und bei Beginn des Shootings in bar fällig.

§ 7 Sonstige Abreden[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

§ 8 Salvatorische Klausel[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Verliert einer der Punkte dieses Vertrages seine Gültigkeit, verliert der Vertrag als Ganzes nicht die Gültigkeit.

Ort   Datum  
Unterschrift Fotograf   Unterschrift Model