Jeder hat das Recht, selbst zu entscheiden, ob Bilder von ihm veröffentlicht werden. Das Fotografieren der eigenen Person kann man hingegen nicht unterbinden.
Handelt es sich bei der dargestellten Person um eine Person des öffentlichen Interesses, ist eine Zustimmung zur Veröffentlichung nicht erforderlich. Ist die Person nicht eindeutig erkennbar, ist ebenfalls keine Zustimmung erforderlich.
| Angela Merkel ist als Person des Zeitgeschehens nicht berechtigt, einer Veröffentlichung von Fotos ihrer Person zu widersprechen. Allerdings dürfen derartige Bilder sie nicht herabwürdigen oder ihre Würde in irgendeiner Weise verletzen. Die Fotos unterliegen dem Änderungsverbot.
nebenstehendes Foto wurde von JarahJ (Commons) unter PD veröffentlicht |
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| Puhdys beim Konzert - als öffentliche Veranstaltung auf Privatgelände gilt Hausrecht des Veranstalters. Das Fotografieren ohne Blitzlicht war erlaubt. Selbst bei Fotoverbot wäre das Fotografieren unter Berufung auf Presserecht möglich gewesen. Die Musiker selbst sind fast nicht zu erkennen, haben außerdem der Veröffentlichung zugestimmt. Das Publikum interessiert in diesem Zusammenhang nicht, da es nur als Beiwerk zählt. Außerdem muß auf einer öffentlichen Veranstaltung dieser Art jeder damit rechnen, fotografiert zu werden. |
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| Der Besitzer des schwarzen PKW wollte das Recht aufs eigene Bild auf sein Fahrzeug ausdehnen, was nicht möglich ist. Die Gültigkeit der Panoramafreiheit für Fahrzeuge ist umstritten, das Fotografieren von fremdem Eigentum greift nur bei individualisierten Gegenständen. Unter Berufung aufs Presserecht wurde die Veröffentlichung des Fotos nachträglich legitimiert, worauf der Fahrzeugbesitzer sein Zeitungsabo kündigte. | |
| Eiffelturm am Tage - völlig unproblematisch, da Gustave Eiffel mehr als 70 Jahre tot ist. Es ist sogar fraglich, ob der Eiffelturm ein Kunstwerk oder ein normales Bauwerk ist.
nebenstehendes Foto wurde von André Matuschek (.de WP) als gemeinfrei veröffentlicht |
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| Eiffelturm bei Nacht - die Stadt Paris erhebt den Anspruch darauf, daß die nächtliche Beleuchtung ein Kunstwerk ist. Nun wird fraglich, ob die Beleuchtung das zentrale Motiv darstellt. Hierbei ist nicht entscheidend, was in der Bildmitte ist, sondern welche Bedeutung das Kunstwerk im Gesamtbild darstellt. Sieht man sich die Reflexionen in der Seine an, wird klar, daß das Licht des Eiffelturms nur einen geringen Anteil an den Gesamtlichtquellen hat. Somit "dürfte" diese Aufnahme gestattet sein.
nebenstehendes Foto wurde von Samokk. unter cc-by-sa 2.5 veröffentlicht. Link zum Bild |
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| Die Weltzeituhr kann als Kunstwerk gelten, der Künstler lebt noch. Da sie dauerhaft angebracht ist, greift die Panoramafreiheit. Das neue Kaufhaus und das Hotel erreichen keine Schöpfungshöhe, auch wenn die Architekten das sicher anders sehen. Problematisch könnten die 2 Personen in Bildmitte sein, da sie mit etwas Phantasie erkennbar sind. Allerdings gelten sie eindeutig als Beiwerk, womit dieses Bild veröffentlicht werden kann. |
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| Das Model wurde für die Aufnahmen bezahlt. Nach gängiger Rechtssprechung ist sie damit stillschweigend einen Vertrag eingegangen und hat der Veröffentlichung zugestimmt, auch wenn kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Kritisch ist hier die Servierkraft des Restaurants, welches lediglich als Kulisse diente un in dem sich schon Gäste befanden. Sie wurde nicht befragt und wußte nicht, daß sie abgebildet wird. Unbeschnitten darf dieses Bild nicht veröffentlicht werden. |
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| Die beiden Servierkräfte im Hintergrund könnten als Beiwerk durchgehen, in diesem grenzwertigen Fall fairerweise im Nachhinein fragen oder wegretuschieren. Die Angestellten des Friseursalons wußten, daß sie fotografiert werden und haben zugestimmt. | |
| Zusätzlich zu den vorherigen Bildern ist hier die Zustim mung des Fotografen notwendig, da er als fokussiertes Objekt zentrales Bildelement ist. | |
| Da die Person eindeutig zu erkennen ist, ist eine Zustimmung erforderlich. | |
| Bei diesem Foto ist keine Zustimmung erforderlich. Theoretisch könnte Hausrecht greifen, der Wirt der Gaststätte war aber anwesend und einer der Auftraggeber dieser Bilder | |
| Die Orgel als zentrales Objekt ist einige hundert Jahre alt und gemeinfrei. Der Chor ist aufgrund der großen Zahl an Menschen als Beiwerk anzusehen. Hausrecht greift nicht, da der Pfarrer zugestimmt hat --> Bild darf verwendet werden. | |
| Das Model hat der Aufnahme und Veröffentlichung zugestimmt, das Jägermeister-Logo erreicht keine Schöpfungshöhe --> darf verwendet werden | |
| Ein (vielleicht) urheberrechtlich geschütztes Foto ist dauerhaft im öffentlichen Raum angebracht. Da es von westlicher Seite fotografiert wurde, ist es denkbar, daß dies von einem US-Staatsbediensteten in Ausübung seiner Diensttätigkeit geschah, was das Foto automatisch zu Public Domain erklären würde. Die Bernauer Straße liegt allerdings in diesem Bereich im ehemals französischen Sektor, was die ohnehin geringe Wahrscheinlichkeit verringert. Da die Ausstellung im Sommer 2001 war, das Bild aber 2006 entstand, kann man davon ausgehen, daß dieses Plakat dauerhaft angebracht ist. |
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| Bei Aktfotos ist es prinzipiell ratsam, schriftliche Modelverträge abzuschließen. Mündliche Aussagen können Jahre später umgedreht oder zurückgezogen werden. | |
| In Zoos und Tierparks existiert manchmal ein Fotoverbot, sehr oft aber das Verbot der kommerziellen Vermarktung. Hier hilft nur noch ein Presseausweis oder das Fotografieren der Tiere in einer Kulisse, die keine Rückschlüsse auf den Aufnahmeort zuläßt. | |
| Eine ähnliche Situation wie beim oberen Bild. Hier wurde nach Absprache mit dem Lichttechniker bewußt das Publikum beleuchtet. Eine Zuschauerin fühlte sich schlecht getroffen und hat sich in der Redaktion beschwert. Sie hat allerdings schnell eingesehen, daß sie keinerlei Ansprüche hat. Als Argument diente die Tatsache, daß der Fotograf deutlich sichtbar auf der Bühne herumgelaufen ist. | |
| Auf dem Foto sind mehrere Personen zu sehen, obwohl relativ klein, ist das Kind Hauptmotiv des Bildes. Ohne Einwilligung der Eltern kann dieses Foto nicht veröffentlicht werden, da das Kind erkennbar ist |