Diese Tabelle gilt für Veröffentlichungen im internationalen Maßstab, also auf privaten Homepages oder Wikimedia-Commons.
In der deutschsprachigen Wikipedia gilt überwiegend deutsches Recht, die umfassendere österreichische Rechtssprechung findet keine Anwendung. Fotos, die nach ausländischem Recht unzulässig wären, werden in der deutschsprachigen Wikipedia geduldet. Das Hochladen derartiger Fotos geschieht auf eigene Gefahr, als Klageort ist nach internationaler Rechtssprechung auch ein ausländisches Gericht möglich. Deshalb empfiehlt sich zum Hochladen grenzwertiger Bilder ein Sockenpuppen-Account, der nicht auf den wahren Urheber schließen läßt.
Die Verwendung von Fotos auf privaten Homepages, welche nach jeweils nationalem Recht problematisch oder verboten ist, sollte kritisch hinterfragt werden, wenn die Verwendung nicht ausdrücklich auf der Seite durch das Zitatrecht abgesichert ist.
Diese Tabelle ist NICHT wissenschaftlich fundiert, da Primärquellen aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse nur selten geprüft werden konnten. Im Zweifelsfall sind die entsprechenden Gesetzestexte zu studieren.
| deutschsprachige Länder |
| Europa ohne ehemalige GUS |
| ehemalige GUS |
| andere Länder |
| Land | Gebäude | Kunstwerke | ||
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | § 59 UrhG Erlaubt, wenn das Foto von einem öffentlich zugänglichen Ort erstellt wurde. Fotos aus Privatwohnungen und auf dem Gelände der DB AG (Bahnhöfe etc.) fallen nicht unter die Panoramafreiheit.
Fotos, die unter die Panoramafreiheit fallen, dürfen uneingeschränkt kommerziell genutzt werden. |
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| Österreich | §54, Abs 1, Z5 UrhG Uneingeschränkt gestattet - bei Bauwerken ist die Panoramafreiheit auf das Innere der Gebäude ausgedehnt (OGH 4Ob106/89). Es gilt ein Änderungsverbot (OGH 4Ob51/94). |
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| Schweiz | Art. 27 Abs. 1 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Belgien | Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt auch nicht-kommerziell. | |||
| Dänemark | Regelung ähnlich wie in Deutschland | Das Kunstwerk darf nicht das Hauptmotiv des Bildes sein, eine kommerzielle Verwertung ist nicht gestattet. | ||
| Finnland | Art. 25a URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
Das Kunstwerk darf nicht das Hauptmotiv des Bildes sein, eine kommerzielle Verwertung ist nicht gestattet. | ||
| Frankreich | Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. | |||
| Großbritannien | Copyright, Designs and Patents Act 1988, § 62 Regelung ähnlich wie in Deutschland, Panoramafreiheit ausgedehnt auf das Innere von Gebäuden |
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| Italien | keine Panoramafreiheit gegeben (auch nicht für private Verwendung) | |||
| Irland | Regelung ähnlich wie in Deutschland | |||
| Luxemburg | Art. 10 Nr. 7 Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt auch nicht-kommerziell. |
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| Niederlande (1) bis 2004 |
Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt auch nicht-kommerziell. | |||
| Niederlande (2) ab 2004 |
Regelung ähnlich wie in Deutschland | keine Panoramafreiheit für Kunstwerke | ||
| Norwegen | Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. | |||
| Polen | § 33 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Portugal | §75 (2) q URGG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Rumänien | Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. | |||
| Schweden | § 24 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Slowakei | Abschnitt 20 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Spanien | Law 5/1998 (2) Regelung ähnlich wie in Deutschland. |
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| Tschechei | Gesetz Nr. 121/2000, Artikel 33 Regelung ähnlich wie in Deutschland, bei Kunstwerken ist die Nennung des Autors ausdrücklich erforderlich. |
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| Ungarn | § 68 (1) URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Armenien | § 16 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Aserbaidschan | § 20 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Estland | § 20 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
Das Kunstwerk darf nicht das Hauptmotiv des Bildes sein, eine kommerzielle Verwertung ist nicht gestattet. | ||
| Georgien | § 24 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Kasachstan | § 21 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Kirgisistan | § 21 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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Lettland | Panoramafreiheit greift nur für nichtkommerzielle Verwendung, aktuelle Berichterstattung oder für persönliche Zwecke. | ||
| Litauen | Regelung ähnlich wie in Deutschland | Das Kunstwerk darf nicht das Hauptmotiv des Bildes sein, eine kommerzielle Verwertung ist nicht gestattet. Aufnahmen in Museen und Ausstellungen werden vom Gesetzgeber ausdrücklich von der Panoramafreiheit ausgeschlossen. | ||
| Moldawien | § 22 (1) f URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Usbekistan | § 30 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Weißrußland | § 19 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Rußland | § 21 URG Verboten, wenn das Gebäude oder Kunstwerk das zentrale Motiv darstellt. Es gilt ein Änderungsverbot. Dies gilt nur für kommerzielle Verwendung. |
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| Ukraine | keine Panoramafreiheit gegeben (auch nicht für private Verwendung) | |||
| Australien | Artikel 65-68 Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Brasilien | Artikel 48 des Gesetzes Nr. 9.610 Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Canada | Abschnitt 32.2 (1) (b) URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Israel | Regelung ähnlich wie in Deutschland | |||
| Japan | § 46 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| Neuseeland | § 73 URG Regelung ähnlich wie in Deutschland |
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| USA (1) bis 1. 12. 1990 |
Regelung ähnlich wie in Deutschland | keine Panoramafreiheit für Kunstwerke | ||
| USA (2) ab 1. 12. 1990 |
Copyright wurde auf Werke der Architektur erweitert. Der Stichtag betrifft den Erstellungszeitpunkt des Gebäudes, nicht das Datum der Aufnahme! | |||
Unterm Strich: Auf Commons und auf privaten Homepages gibt es keine Panoramafreiheit, weil strenggenommen italienisches/ukrainisches Recht gelten kann. Jeder australische Architekt könnte vor einem italienischen oder ukrainischen Gericht einen finnischen Fotografen verklagen und würde wahrscheinlich in einer Auseinandersetzung siegen. Die Veröffentlichung von Bildern mit der Berufung auf Panoramafreiheit wird in der deutschsprachigen Wikipedia geduldet und unterstützt, kann aber für den Veröffentlicher im internationalen Maßstab rechtliche Konsequenzen bedeuten.